Anschliessend widmete sie sich bis Herbst 2017 während rund vierzehn Jahren ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau und ging keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. VB 78). Trotz Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. VB 80, VB 88, VB 104, VB 117) suchte die Beschwerdeführerin alsdann längere Zeit erfolglos eine neue Arbeitsstelle.