7.2. Ausweislich der Akten absolvierte die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Anlehre als Hauswirtschaftsmitarbeiterin von August 2000 bis Januar 2001 ein Praktikum als Pflegeassistentin (vgl. VB 3 S. 12 f., VB 81 S. 2), arbeitete von April bis Juni 2001 in einer Schokoladenfabrik (vgl. VB 81 S. 2) und war von Juli 2001 bis Dezember 2003 in der Wäscherei eines Alters- und Pflegeheims tätig (vgl. VB 30 S. 1, VB 81 S. 2 f.). Anschliessend widmete sie sich bis Herbst 2017 während rund vierzehn Jahren ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau und ging keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. VB 78).