die Beschwerdegegnerin – unter Annahme einer maximal 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit deren Eintritt ins Erwerbsalter – mangels einer durchschnittlich mindestens 40-prozentigen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bereits die Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 3.1. hiervor) als nicht erfüllt erachtete und aus diesem Grund auf eine Abklärung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens verzichtete (vgl. VB 206 S. 1).