schwerdeführerin ursprünglich eine Anlehre als Hauswirtschaftsmitarbeiterin absolviert hatte (vgl. VB 3 S. 13, VB 5.5 S. 1). Eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wäre jedoch vorliegend umso mehr erforderlich gewesen, als - 10 -