Darüber hinaus erachtete er die Beschwerdeführerin zwar "ohne entsprechende Anpassungen" aufgrund ihrer Taubstummheit als nicht arbeitsfähig (vgl. VB 200 S. 2), ging dann allerdings – im Widerspruch dazu – von einer Arbeitsfähigkeit von 60-70 % aus, "wenn [als] die angestammte Tätigkeit die Tätigkeit als Löterin angesehen [werde]" (vgl. VB 200 S. 3). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die letzte Tätigkeit als "Löterin" der angestammten Tätigkeit entsprechen sollte, nachdem diese (einzig) im Rahmen eines (letztlich gescheiterten) rund fünfzehnmonatigen begleiteten "Arbeitsversuchs" ausgeübt worden war (vgl. VB 120, VB 167 S. 5) und die Be-