200 S. 3). Darüber hinaus erachtete er die Beschwerdeführerin zwar "ohne entsprechende Anpassungen" aufgrund ihrer Taubstummheit als nicht arbeitsfähig (vgl. VB 200 S. 2), ging dann allerdings – im Widerspruch dazu – von einer Arbeitsfähigkeit von 60-70 % aus, "wenn [als] die angestammte Tätigkeit die Tätigkeit als Löterin angesehen [werde]" (vgl. VB 200 S. 3).