C. und med. pract. D. – wenn die entsprechende Beurteilung auch nicht in ihren Fachbereich fällt – ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere die durch die Gehörlosigkeit bedingten Schwierigkeiten in der Kommunikation sowie in der Aufnahmefähigkeit die Beschwerdeführerin in deren funktionellen Leistungsfähigkeit einschränkten (vgl. VB 198 S. 3). Dr. med. F. richtete das von ihm definierte Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit indes primär auf die seiner Auffassung nach im Vordergrund stehende Depression aus, ohne dabei den durch die Taubstummheit bedingten Einschränkungen bei den Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit gebührend Rechnung zu tragen (vgl. VB