C. und med. pract. D. bezeichneten die leichte depressive Episode ausdrücklich nur als "reaktiv aufgrund von Kommunikationseinschränkungen und Diskriminierungen" (vgl. VB 198 S. 1) und führten die depressive Erkrankung nicht als Grund für die von ihnen bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit an (vgl. VB 198 S. 3 f.). Wäre die Beschwerdeführerin mithin arbeitstätig, würde gemäss der Einschätzung von Dr. sc. C. und -9-