Eingearbeitet und in einer einfachen Tätigkeit sollte die Beschwerdeführerin ihrer Auffassung nach eine "annähernd" volle Leistung zeigen können. "Je nach Verlauf" könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (vgl. VB 198 S. 1 ff.).