Es sei für die Beschwerdeführerin wichtig, eine Arbeitsstelle auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt zu finden (vgl. Aktennotiz vom 25. November 2020; VB 183). Am 3. Februar 2021 äusserte sie gegenüber der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin Zweifel, ob angesichts des erheblichen Einarbeitungsaufwandes überhaupt eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt gefunden werden könne (vgl. Aktennotiz vom 3. Februar 2021; VB 194). -6- 4.2.2. Im von Dr. sc. C. am 24. März 2021 durchgeführten Intelligenz-Struktur- Test erzielte die Beschwerdeführerin mehrheitlich Werte im unteren Normbereich (vgl. VB 198 S. 3, S. 9).