Primär sei eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt anzustreben, wobei die Beschwerdeführerin allenfalls im zweiten Arbeitsmarkt oder an einem Nischenarbeitsplatz besser aufgehoben sei (vgl. Aktennotiz vom 26. August 2020; VB 173). In einem weiteren Telefongespräch mit der Eingliederungsberaterin am 25. November 2020 führte Dr. sc. C. aus, dass die – nebst einer Anpassungsstörung bestehende – Depression "nicht so im Vordergrund" stehe. Es sei für die Beschwerdeführerin wichtig, eine Arbeitsstelle auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt zu finden (vgl. Aktennotiz vom 25. November 2020;