4.2. 4.2.1. Dr. sc. C., Psychologin FSP, R., bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit dem 8. Juni 2020 in psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. VB 198 S. 1), schätzte anlässlich eines Telefongesprächs vom 26. August 2020 mit der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin ein Arbeitspensum von 50 % als realistisch und zumutbar ein; ein Arbeitspensum in dieser Höhe entspräche auch dem Wunsch der Beschwerdeführerin. Primär sei eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt anzustreben, wobei die Beschwerdeführerin allenfalls im zweiten Arbeitsmarkt oder an einem Nischenarbeitsplatz besser aufgehoben sei (vgl. Aktennotiz vom 26. August 2020;