Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid im Sinne des Gesetzes sein (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 4 IVG mit Hinweis unter anderem auf BGE 105 V 139 E. 1b S. 141). 4. Aus den Akten ergibt sich bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes: