oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Als Gegenstand der Versicherung ist nicht die Gesundheitsbeeinträchtigung an sich zu betrachten; vielmehr hat sie im Gebiet der Invalidenversicherung rechtliche Bedeutung nur und erst, wenn sie sich – über die Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) – auf die Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) in andauernder und erheblicher Weise negativ auswirkt. Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid im Sinne des Gesetzes sein (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl.