Sie sei aufgrund ihrer durch die Taubstummheit bedingten Kommunikationsschwierigkeiten nur reduziert arbeitsfähig; es sei abzuklären, ob für sie überhaupt noch eine rentenausschliessende Arbeitsmöglichkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe. Die Abklärung "der Integrationsbemühungen" und allenfalls weiterer beruflicher Massnahmen sei noch nicht abgeschlossen, weshalb "über die Frage der Berentung im Sinne eines abschliessenden Einkommensvergleichs" noch nicht befunden werden könne (vgl. Beschwerde S. 8 f.).