Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Ihre angestammte Tätigkeit sei entsprechend ihrer Ausbildung diejenige als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin und nicht als "Löterin". Der RAD widerlege in seinem Bericht die von ihm "bescheinigte" Arbeitsfähigkeit von 60-70 % gleich selber, indem er davon ausgehe, dass ein Arbeitsversuch in einem Betrieb mit Arbeitsplätzen für Gehörlose mit einem Anfangspensum von 40 % durchzuführen sei. Sie sei aufgrund ihrer durch die Taubstummheit bedingten Kommunikationsschwierigkeiten nur reduziert arbeitsfähig;