Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Für den Rentenentscheid müsse das Ende der beruflichen Eingliederung nicht abgewartet werden, sei doch eine abschliessende, rentenausschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung bereits jetzt möglich. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der aktuellen Eingliederungsmassnahme ohnehin nur um ein Jobcoaching/eine Unterstützung bei der Arbeitssuche handle und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die medizinisch-theoretische Einschätzung gegenüber den Ergebnissen eines Arbeitstrainings Vorrang habe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 206 S. 1 f.).