2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2021 gestützt auf das Ergebnis ihrer medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als "Löterin" sowie eine leidensangepasste Tätigkeit seit Eintritt ins Erwerbsalter "maximal im Ausmass eines 70%-Pensums zumutbar" seien. Da keine mindestens 40%ige -4-