(BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2021 einzig einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint, sich aber materiell nicht zu allfälligen Eingliederungsmassnahmen geäussert. Soweit die Beschwerdeführerin mithin Eingliederungsmassnahmen beantragt, ist auf die Beschwerde – mangels Anfechtungsgegenstands – nicht einzutreten.