Nach erfolgreicher Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt wurde der Eingliederungsprozess von der Beschwerdegegnerin im April 2019 formlos abgeschlossen. Zwecks Erhalts des bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährte die Beschwerdegegnerin anschliessend erneut Frühinterventionsmassnahmen (Support am Arbeitsplatz, PC-Grundlagenkurs; vgl. Mitteilungen vom 29. November 2019 sowie vom 22. Januar 2020). Nachdem das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin aufgelöst worden war, schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche Integration mit Mitteilung vom 31. März 2020 ab.