In der Folge erteilte sie der Beschwerdeführerin wiederholt Kostengutsprache für Hilfsmittel. Mit Mitteilungen vom 19. März 2018, vom 8. Juni 2018, vom 19. November 2018 sowie vom 13. März 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, die zwischenzeitlich Mutter zweier Kinder geworden und deswegen seit längerem nicht mehr erwerbstätig gewesen war, – auf deren entsprechendes Ersuchen hin – Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes sowie ein Bewerbungs- und ein Jobcoaching. Nach erfolgreicher Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt wurde der Eingliederungsprozess von der Beschwerdegegnerin im April 2019 formlos abgeschlossen.