1.2. Nach dem Umzug der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau wies die nun zuständige Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2004 ein weiteres Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab. In der Folge erteilte sie der Beschwerdeführerin wiederholt Kostengutsprache für Hilfsmittel.