4.3. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Rückforderungsbetrag von Fr. 25'933.30 wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten (vgl. insbesondere die korrigierten Leistungsabrechnungen der Monate Mai 2017 bis und mit Dezember 2018 in VB 67 ff. sowie VB 227 ff.; vgl. auch VB 54) nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021 erweist sich demnach als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -9- 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).