4.2. Der Beschwerdeführer betont, dass die Beschwerdegegnerin Abklärungen getätigt habe, da es ein besonderer Fall gewesen sei; die Verdienstsituation sei von den zuständigen Amtsstellen thematisiert worden. Zum damaligen Zeitpunkt seien sich alle involvierten Stellen in Kenntnis der konkreten Situation einig gewesen, dass es sich beim fraglichen Einkommen aus dem -8- Mandat als Gemeindeammann um einen Nebenverdienst handle (Beschwerde S. 5 f., Ziff. 16 ff., S. 11, Ziff. 29 ff.).