Die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021 aufgezeigte Berechnungsweise (VB 31) erweist sich demnach als korrekt. Sie stützt sich zwar explizit bloss auf Rz. C9 der AVIG-Praxis ALE, jedoch ist diese Praxis entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde S. 8 Ziff. 21) durchaus beachtlich, da sie durch die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt und gar explizit erwähnt wird (vgl. E. 2.2.2.).