Art. 22 Abs. 1 UVV) wurde vorliegend allerdings bereits mit der Tätigkeit bei der B. erreicht bzw. überschritten (vgl. VB 492), weshalb die ursprüngliche Bemessung des versicherten Verdiensts auch nach Berücksichtigung der Einkünfte als Gemeindeammann unverändert bleiben muss. Der übrige Anteil der Einkünfte als Gemeindeammann ist als Nebenerwerb zu qualifizieren und daher für die Berechnung der ALE (im Sinne einer Berücksichtigung als Zwischenverdienst) nicht massgebend.