3.4. Ausgehend von der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (E. 2.2.2.) und unter Berücksichtigung des 90%-Pensums bei der B., welches auf ein Vollzeitpensum zu ergänzen ist, ist daher die Hälfte der bei der Tätigkeit als Gemeindeammann erzielten Einkünfte sowohl bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes als auch während des Leistungsbezugs als Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Der Maximalbetrag des versicherten Verdiensts von Fr. 148'200.00 (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG i.V.m. -7-