Dieser Umstand vermag aber nichts daran zu ändern, dass per 1. Januar 2014 der Beschäftigungsgrad und auch der Grundlohn auf 90 % reduziert wurden. Folglich ist die ehemalige Haupttätigkeit des Beschwerdeführers unabhängig von der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit ab Anfang 2014 als Teilzeit-Anstellung (Pensum 90 %) zu qualifizieren. 3.3. Das Pensum der Nebentätigkeit als Gemeindeammann wurde vom Beschwerdeführer mit etwa 20 % beziffert (VB 108; 259) und in dieser Höhe von der Beschwerdegegnerin übernommen. Auf die weiteren Nebentätigkeiten des Beschwerdeführers ist angesichts des geringen Umfangs nicht weiter einzugehen (vgl. bspw. VB 92 f.; 105; 111; 478).