3.2. Es fragt sich, ob die damalige Haupttätigkeit des Beschwerdeführers bei der B. als Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu gelten hat. Als Regionaldirektor war der Beschwerdeführer zwar allenfalls verpflichtet, im Sinne von Ziff. 7 des Arbeitsvertrags vom 25. Juni 2013 mehr als die übliche wöchentliche Arbeitszeit zu leisten, nämlich die "notwendigen Arbeitsstunden" (VB 540). Dieser Umstand vermag aber nichts daran zu ändern, dass per 1. Januar 2014 der Beschäftigungsgrad und auch der Grundlohn auf 90 % reduziert wurden.