Der Beschwerdeführer gab im Antrag auf ALE vom 25. April 2017 an, dass es sich beim Arbeitsverhältnis mit der B. um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt habe (VB 570). In der ebenfalls vom 25. April 2017 datierenden Arbeitgeberbescheinigung deklarierte die B. hingegen, der Beschwerdeführer habe eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt. Die Normalarbeitszeit im Betrieb betrage 41 Stunden pro Woche und die vertragliche Normalarbeitszeit des Beschwerdeführers habe 36.9 Stunden pro Woche ausgemacht (VB 560).