Am 22. September 2013 wurde der Beschwerdeführer für die Amtsperiode 2014/2017 als Gemeindeammann seiner Wohnsitzgemeinde gewählt (VB 539). In einem Schreiben vom 20. Januar 2014 bestätigte die B. dem Beschwerdeführer die Vertragsbedingungen für das Jahr 2014, wobei der Beschäftigungsgrad neu mit 90 % angegeben und der Jahreslohn (Grundgehalt; x13) dementsprechend auf Fr. 12'240.00 festgesetzt wurde (VB 562). Der Beschwerdeführer gab im Antrag auf ALE vom 25. April 2017 an, dass es sich beim Arbeitsverhältnis mit der B. um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt habe (VB 570).