obliege, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu garantieren. Als Mitglied des Kaders leiste der Mitarbeiter "die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Arbeitsstunden". Jegliche Entschädigung bzw. jeglicher zeitliche Ausgleich für Überstunden sei ausgeschlossen (VB 540 f.). Am 22. September 2013 wurde der Beschwerdeführer für die Amtsperiode 2014/2017 als Gemeindeammann seiner Wohnsitzgemeinde gewählt (VB 539).