cherungsschutz gewährt und daher keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten soll, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen, werden mit Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG Nebenverdienste vom versicherten Verdienst ausgeschlossen. Entsprechend bestimmt Art. 24 Abs. 3 letzter Satz AVIG, dass Nebenverdienste auch bei der Anwendung der Zwischenverdienstregelung unberücksichtigt bleiben (vgl. BGE 129 V 105 E. 3.2 S. 108).