Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Fr. 25'933.30 zurückgefordert hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang neben der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids auch jene der Verfügung vom 17. März 2021 beantragt, ist auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten, denn die Verfügung hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).