1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021 im Wesentlichen davon aus, dem Beschwerdeführer sei während dessen Leistungsbezuges zwischen Mai 2017 und Dezember 2018 zu viel ALE (zu hohe Taggelder) ausbezahlt worden, da seine Tätigkeit als Gemeindeammann fälschlicherweise gänzlich als Nebenerwerb taxiert und ausser Acht gelassen worden sei. Unter Anrechnung eines Anteils der für diese Tätigkeit ausgerichteten Entschädigung als Zwischenverdienst hätte ein um insgesamt Fr. 25'933.30 tieferer Anspruch auf ALE bestanden, weshalb der zu viel ausgerichtete Betrag zurückgefordert werde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 31 f.).