2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 27. September 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: