Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, da die Verfügung vom 15. April 2020 in Wiedererwägung gezogen und "ersetzt" worden sei. Die gegen die Verfügung vom 17. März 2021 wiederum erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 12.07.2021 sowie die Verfügung Nr. 2456/2021 vom 17.03.2021 seien vollumfänglich aufzuheben.