Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 17. März 2021 zog sie sowohl die Verfügung vom 15. April 2020 als auch die Abrechnungen für die Monate Mai 2017 bis Dezember 2018 in Wiedererwägung, hob beides auf und legte die Rückforderungssumme an zu viel ausgerichteter ALE neu auf Fr. 25'933.30 fest. Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, da die Verfügung vom 15. April 2020 in Wiedererwägung gezogen und "ersetzt" worden sei.