Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.392 / nba / fi Art. 12 Urteil vom 3. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer war als "Regionaldirektor Q. & R." bei der B. SA, S., tätig und stellte infolge Auflösung dieses Arbeitsverhältnis per 30. April 2017 am 25. April 2017 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Mai 2017, worin er angab, bereit und in der Lage zu sein, im Vollzeitpensum zu arbeiten. Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge bis Ende Dezember 2018 (Abmeldung von der Arbeitsvermittlung; Frühpensionierung) entsprechende Taggelder aus, letztmals mit Abrechnung vom 14. Januar 2019 betreffend Dezember 2018. 1.2. Im Rahmen einer am 22. Mai 2019 auf Veranlassung des Staatssekretari- ats für Wirtschaft (Seco) hin eingeleiteten Dossierrevision tätigte die Be- schwerdegegnerin Abklärungen und forderte daraufhin mit Verfügung vom 15. April 2020 – nachdem sie die Abrechnungen der Monate Mai 2017 bis Dezember 2018 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben hatte – vom Beschwerdeführer Fr. 25'752.70 an in diesem Zeitraum zu viel ausgerich- teter ALE zurück. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache er- hoben hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Mit Ver- fügung vom 17. März 2021 zog sie sowohl die Verfügung vom 15. April 2020 als auch die Abrechnungen für die Monate Mai 2017 bis Dezember 2018 in Wiedererwägung, hob beides auf und legte die Rückforderungs- summe an zu viel ausgerichteter ALE neu auf Fr. 25'933.30 fest. Mit Ein- spracheentscheid vom 18. März 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, da die Verfügung vom 15. April 2020 in Wiedererwägung gezogen und "ersetzt" worden sei. Die gegen die Verfügung vom 17. März 2021 wiederum erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 12.07.2021 sowie die Verfügung Nr. 2456/2021 vom 17.03.2021 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." -3- 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Sep- tember 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des an- gefochtenen Einspracheentscheids. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021 im Wesentlichen davon aus, dem Beschwerdeführer sei während dessen Leistungsbezuges zwischen Mai 2017 und Dezember 2018 zu viel ALE (zu hohe Taggelder) ausbezahlt worden, da seine Tätig- keit als Gemeindeammann fälschlicherweise gänzlich als Nebenerwerb ta- xiert und ausser Acht gelassen worden sei. Unter Anrechnung eines Anteils der für diese Tätigkeit ausgerichteten Entschädigung als Zwischenver- dienst hätte ein um insgesamt Fr. 25'933.30 tieferer Anspruch auf ALE be- standen, weshalb der zu viel ausgerichtete Betrag zurückgefordert werde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 31 f.). Der Beschwerdeführer wendet dage- gen zusammengefasst ein, seine Tätigkeit als Gemeindeammann sei ur- sprünglich zu Recht als Nebenerwerb qualifiziert worden, da er in seiner Tätigkeit für die B. – auch bei einem vertraglich vereinbarten Pensum von lediglich 90 % – (mindestens) vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei. Im Übrigen erweise sich die ursprüngliche Qualifikation dieser Tätigkeit als Nebenverdienst jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig, sodass eine Wiedererwägung ausgeschlossen sei (Beschwerde S. 4 ff.). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin vom Be- schwerdeführer zu Recht Fr. 25'933.30 zurückgefordert hat. Soweit der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang neben der Aufhebung des an- gefochtenen Einspracheentscheids auch jene der Verfügung vom 17. März 2021 beantragt, ist auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutre- ten, denn die Verfügung hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1. 2.1.1. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver- fügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeu- tung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vor- -4- bestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Vorausset- zungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3). 2.1.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der ver- sicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). 2.1.3. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung (gemeint ist hier- bei immer auch ein allfälliger Einspracheentscheid) unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Un- richtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszu- sprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange- wandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2016 vom 16. Januar 2017 E. 2.1.2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvorausset- zungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Ele- mente notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurtei- lung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszu- sprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un- richtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1; KIESER, a.a.O., N. 60 zu Art. 53 ATSG). Insbesondere ist auch die seinerzeitige Rechtspraxis zu beachten; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.). 2.2. 2.2.1. Ausgehend vom Grundgedanken, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlustes einer "normalen" Arbeitnehmertätigkeit Versi- -5- cherungsschutz gewährt und daher keine Entschädigung für Erwerbsein- bussen ausrichten soll, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stam- men, werden mit Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG Nebenverdienste vom versi- cherten Verdienst ausgeschlossen. Entsprechend bestimmt Art. 24 Abs. 3 letzter Satz AVIG, dass Nebenverdienste auch bei der Anwendung der Zwi- schenverdienstregelung unberücksichtigt bleiben (vgl. BGE 129 V 105 E. 3.2 S. 108). 2.2.2. Als Nebenverdienst gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person aus- serhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG), somit Lohn für jede Erwerbstätigkeit, welche neben einem normalen Vollzeitpensum ausgeübt wird (BGE 125 V 475 E. 5a S. 478; Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3). Verdienste, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinaus- gehenden Tätigkeiten erzielt werden, sollen für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben. Gemäss Rechtsprechung ist darunter, wie auch beim in Art. 23 Abs. 1 AVIG verwendeten Rechtsbegriff "normalerweise", das Total der zu leistenden Wochenarbeitsstunden in der Haupttätigkeit und nicht der genaue Zeitpunkt, wann die Arbeitsstunden zu absolvieren sind, zu verstehen. Unter Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG ist mit anderen Worten in erster Linie jene Tätigkeit zu verstehen, die eine Person über eine Vollzeitstelle hinausgehend (zusätzlich) ausübt. Wenn neben einer teilzeitig ausgeübten, inzwischen verlorenen Hauptbeschäfti- gung eine zweite Tätigkeit ausgeübt wird, wird für die Ausscheidung des ausserhalb der normalen Arbeitszeit erzielten und mithin nicht versicherten Verdienstanteils der Lohn aus der angestammten (Teilzeit-)Haupttätigkeit ungekürzt beim versicherten Verdienst berücksichtigt, und von der Neben- tätigkeit wird so viel angerechnet, wie für die Ermittlung des Verdienstes bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % erforderlich ist, mithin ist die zweite Tätigkeit in dem Umfang anzurechnen, als deren Pensum dasjenige der bisherigen Hauptbeschäftigung auf eine Vollzeitstelle ergänzt (vgl. BGE 126 V 207 E. 4b S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.2 mit Hinweis u.a. auf Rz. C9 der AVIG-Pra- xis ALE). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer schloss mit der B., am 25. Juni 2013 einen Arbeitsvertrag per 1. August 2013 für eine Stelle als "Regionaldirektor Q. & R." mit einem Pensum von 100 % ab. Der monatliche Bruttolohn wurde auf Fr. 12'600.00 (x13) festgesetzt, wobei er – nach "erfolgreicher Integration" – per 1. Januar 2014 auf Fr. 13'600.00 erhöht werde. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage 41 Stunden bei einer Vollzeitanstellung. Der Mitarbeiter habe die Möglichkeit, die Arbeitszeit flexibel zu planen, wobei es ihm -6- obliege, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu garantieren. Als Mitglied des Kaders leiste der Mitarbeiter "die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Arbeitsstunden". Jegliche Entschädigung bzw. jeglicher zeitliche Ausgleich für Überstunden sei ausgeschlossen (VB 540 f.). Am 22. September 2013 wurde der Beschwerdeführer für die Amtsperiode 2014/2017 als Gemeindeammann seiner Wohnsitzgemeinde gewählt (VB 539). In einem Schreiben vom 20. Januar 2014 bestätigte die B. dem Beschwerdeführer die Vertragsbedingungen für das Jahr 2014, wobei der Beschäftigungsgrad neu mit 90 % angegeben und der Jahreslohn (Grundgehalt; x13) dementsprechend auf Fr. 12'240.00 festgesetzt wurde (VB 562). Der Beschwerdeführer gab im Antrag auf ALE vom 25. April 2017 an, dass es sich beim Arbeitsverhältnis mit der B. um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt habe (VB 570). In der ebenfalls vom 25. April 2017 datierenden Arbeitgeberbescheinigung deklarierte die B. hingegen, der Beschwerdeführer habe eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt. Die Normalarbeitszeit im Betrieb betrage 41 Stunden pro Woche und die vertragliche Normalarbeitszeit des Beschwerdeführers habe 36.9 Stunden pro Woche ausgemacht (VB 560). 3.2. Es fragt sich, ob die damalige Haupttätigkeit des Beschwerdeführers bei der B. als Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu gelten hat. Als Regio- naldirektor war der Beschwerdeführer zwar allenfalls verpflichtet, im Sinne von Ziff. 7 des Arbeitsvertrags vom 25. Juni 2013 mehr als die übliche wö- chentliche Arbeitszeit zu leisten, nämlich die "notwendigen Arbeitsstunden" (VB 540). Dieser Umstand vermag aber nichts daran zu ändern, dass per 1. Januar 2014 der Beschäftigungsgrad und auch der Grundlohn auf 90 % reduziert wurden. Folglich ist die ehemalige Haupttätigkeit des Beschwer- deführers unabhängig von der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit ab Anfang 2014 als Teilzeit-Anstellung (Pensum 90 %) zu qualifizieren. 3.3. Das Pensum der Nebentätigkeit als Gemeindeammann wurde vom Be- schwerdeführer mit etwa 20 % beziffert (VB 108; 259) und in dieser Höhe von der Beschwerdegegnerin übernommen. Auf die weiteren Nebentätig- keiten des Beschwerdeführers ist angesichts des geringen Umfangs nicht weiter einzugehen (vgl. bspw. VB 92 f.; 105; 111; 478). 3.4. Ausgehend von der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (E. 2.2.2.) und unter Berücksichtigung des 90%-Pensums bei der B., welches auf ein Vollzeitpensum zu ergänzen ist, ist daher die Hälfte der bei der Tätigkeit als Gemeindeammann erzielten Einkünfte sowohl bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes als auch während des Leistungsbezugs als Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Der Maximalbetrag des versicher- ten Verdiensts von Fr. 148'200.00 (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG i.V.m. -7- Art. 22 Abs. 1 UVV) wurde vorliegend allerdings bereits mit der Tätigkeit bei der B. erreicht bzw. überschritten (vgl. VB 492), weshalb die ur- sprüngliche Bemessung des versicherten Verdiensts auch nach Berück- sichtigung der Einkünfte als Gemeindeammann unverändert bleiben muss. Der übrige Anteil der Einkünfte als Gemeindeammann ist als Nebenerwerb zu qualifizieren und daher für die Berechnung der ALE (im Sinne einer Be- rücksichtigung als Zwischenverdienst) nicht massgebend. Die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021 aufgezeigte Berechnungsweise (VB 31) erweist sich demnach als korrekt. Sie stützt sich zwar explizit bloss auf Rz. C9 der AVIG-Praxis ALE, jedoch ist diese Praxis entgegen den Ausführungen in der Beschwerde- schrift (Beschwerde S. 8 Ziff. 21) durchaus beachtlich, da sie durch die dar- gelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt und gar explizit er- wähnt wird (vgl. E. 2.2.2.). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2017 mit, dessen nebenberufliche Tätigkeit würde, sofern sie im gleichen Ausmass wie bisher weitergeführt werde, als Nebenerwerb taxiert und somit nicht an die ALE angerechnet. Der zeitliche Mehraufwand bei einer Ausweitung dieser Tätigkeit würde als Zwischenverdienst angerech- net (VB 493). Diese Einschätzung erweist sich nach dem zuvor Dargeleg- ten (vgl. E. 3.) als unzutreffend. Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge trotz Verlustes des 90%-Pensums bei der B. die weitere Teilzeittätigkeit als Gemeindeammann nicht anteilsmässig bis zum Erreichen eines Vollzeitpensums bei der Berechnung der auszuzahlenden ALE als Zwi- schenverdienst berücksichtigte, erweist sich vor dem Hintergrund der dar- gelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bloss der ein Voll- zeitpensum übersteigende Anteil einer zusätzlichen Tätigkeit als Neben- verdienst berücksichtigt werden kann (vgl. E. 2.2.), als zweifellos unrichtig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10 ff., Ziff. 28, 33 f.) handelt es sich bei der Frage, ob die Entschädigung für die Tätigkeit als Gemeindeammann (komplett) als Nebenverdienst zu qualifi- zieren ist, um eine Rechtsfrage, welche keine Ermessensanteile aufweist. Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, die der Auszahlung von ALE zugrundeliegenden, auf falscher Rechtsanwendung beruhenden Leis- tungsabrechnungen in Wiederwägung zu ziehen. 4.2. Der Beschwerdeführer betont, dass die Beschwerdegegnerin Abklärungen getätigt habe, da es ein besonderer Fall gewesen sei; die Verdienstsitua- tion sei von den zuständigen Amtsstellen thematisiert worden. Zum dama- ligen Zeitpunkt seien sich alle involvierten Stellen in Kenntnis der konkreten Situation einig gewesen, dass es sich beim fraglichen Einkommen aus dem -8- Mandat als Gemeindeammann um einen Nebenverdienst handle (Be- schwerde S. 5 f., Ziff. 16 ff., S. 11, Ziff. 29 ff.). Damit werden sinngemäss die Prinzipien des öffentlich-rechtlichen Vertrau- ensschutzes angerufen. Im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig be- zogener Leistungen wird der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) durch Art. 25 ATSG konkretisiert, wonach, wer Leistungen in gutem Glau- ben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen sind in einem besonderen Erlass- verfahren zu prüfen (Art. 4 ATSV). Im vorliegenden Verfahren könnten höchstens zusätzliche, besondere Vertrauensschutztatbestände massge- bend sein, konkret ein Verhalten des Versicherers, welches die Rückforde- rung trotz Rückkommenstitel als stossend erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer, der seine Nebentätigkeit korrekt angegeben hatte, wurde zwar von der zuständigen Behörde eine auf ihn konkret bezogene falsche Auskunft erteilt, deren Unrichtigkeit er wohl kaum erkennen konnte (VB 572, 542; VB 218, 493; vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes statt vieler BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346 mit Hinweis; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 Rz. 627 ff.). Allerdings fehlt es vorliegend an einer Disposition, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnte. Zudem ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer bei korrekter Information nicht anders verhalten hätte, sondern ebenfalls aufgrund seiner Arbeitslosigkeit Antrag auf ALE gestellt, sich im gleichen Umfang um Arbeit bemüht und in der Folge Taggelder bezogen hätte, die aufgrund der teilweise anrechenbaren Nebentätigkeit als Gemeindeammann tiefer ausgefallen wären (hypotheti- scher Kausalverlauf; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5). Die vorliegende Konstellation erlaubt daher keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Rück- forderung der zu viel ausgerichteten Taggelder durch die Beschwerdegeg- nerin auch unter diesem Aspekt als rechtlich korrekt erweist. 4.3. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Rückforderungsbetrag von Fr. 25'933.30 wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten (vgl. insbesondere die korri- gierten Leistungsabrechnungen der Monate Mai 2017 bis und mit Dezem- ber 2018 in VB 67 ff. sowie VB 227 ff.; vgl. auch VB 54) nicht zu beanstan- den. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2021 erweist sich demnach als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -9- 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia