8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf eine Rente noch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.