7. Die vorliegenden Akten gestatten eine schlüssige Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leistungsansprüche. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb von weiteren Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wurden (vgl. Beschwerdeantrag 2), keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind. Entsprechend kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen). - 13 -