IVG (vgl. Beschwerde S. 9 f.) fällt damit von Vornherein ausser Betracht. Angesichts der beweiskräftigen Arbeitsfähigkeitseinschätzung der MEDAS-Gutachter erübrigt sich ferner die Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsversuchs. Es besteht daher auch kein Anspruch auf einen Arbeitsversuch nach Art. 18a Abs. 1 IVG (vgl. Beschwerde S. 10). 6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat.