6.2.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bei qualitativ und quantitativ voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art bei der Stellensuche voraus. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch - 12 -