In einer angepassten Tätigkeit ist sie dagegen in der Lage, ohne Leistungseinbusse ein Pensum von 100 % zu erbringen (vgl. E. 3.2.), was von ihr nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 4). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Fähigkeit für eine (weitere) berufliche Neuorientierung infolge ihres Gesundheitszustandes eingeschränkt wäre. Eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bei der Berufswahl ist bei dieser Ausgangslage nicht gerechtfertigt, womit ein Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen ist.