Ausweislich der Akten hat die im Heimatland als ausgebildete Buchhalterin tätig gewesene Beschwerdeführerin sich nach ihrer Einreise in der Schweiz im Januar 2013 (VB 2 S. 1) beruflich neu orientiert und in der Reinigungsbranche Fuss fassen können (vgl. Lebenslauf der Beschwerdeführerin in VB 24 S. 2 ff.; vgl. zudem VB 104.3 S. 5, 104.5 S. 4, 104.6 S. 3 f. sowie Beschwerde S. 6). Der zuletzt ausgeübten Tätigkeit kann sie zwar nicht mehr nachgehen. In einer angepassten Tätigkeit ist sie dagegen in der Lage, ohne Leistungseinbusse ein Pensum von 100 % zu erbringen (vgl. E. 3.2.), was von ihr nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 4).