6.2. 6.2.1. Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG, wie er von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 9), haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind.