5.4. Nachdem die Vergleichseinkommen nicht zu parallelisieren sind und beim Invalideneinkommen auch kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist, resultiert ein das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin deutlich übersteigendes Invalideneinkommen, womit es beim von der Beschwerdegegnerin errechneten (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 0 % sein Bewenden hat. - 11 - 6. 6.1. Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen.