Auch begründen mangelnde Sprachkenntnisse regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn; diesem Umstand – wie auch den fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit – wurde mit der Einteilung in das niedrigste Kompetenzniveau 1 bereits Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Weitere Merkmale, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. In Gesamtwürdigung der Umstände ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat.