Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich demzufolge kein leidensbedingter Abzug (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Ausländerstatus ist festzuhalten, dass Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) ‒ was auf die Beschwerdeführerin zutrifft (VB 2 S. 1) – ohne Kaderfunktion zwar weniger verdienen als Schweizerinnen (LSE 2018, Tabelle T12_b, Frauen, Median), aber dennoch mehr als das von der Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogene Medianeinkommen (LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total).