Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit sind demnach keine Umstände ersichtlich, welche auf dem vorliegend relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich demzufolge kein leidensbedingter Abzug (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen).